Die Steuervergünstigung nach § 3a KraftStG steht der schwerbehinderten Person nur für ein Fahrzeug zu. Es bestehen keine Bedenken, dass beim Erwerb eines Fahrzeuges durch eine schwerbehinderte Person, die bereits Halter eines nach § 3a KraftStG steuerbegünstigten Fahrzeuges ist, die Steuer für das zweite Fahrzeug nicht bzw. um 50 vom Hundert ermäßigt festgesetzt wird, wenn das bisherige Fahrzeug innerhalb eines Monats nach der Zulassung des neuen Fahrzeuges ab- oder umgemeldet wird.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Das FinMin bittet, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten
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