FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 01.03.2024
VI 3510 - S 7107 - 001

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 01.03.2024 (VI 3510 - S 7107 - 001) - DRsp Nr. 2024/80267

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 01.03.2024 - Aktenzeichen VI 3510 - S 7107 - 001

DRsp Nr. 2024/80267

Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand - § 2b UStG; Erteilung von Auszügen aus dem Grundbuch und anderen Registern durch Gerichte; USt-Kurzinformation; Ergänzt die USt-Kurzinformation vom 30.06.2023.

Die Erteilung von (beglaubigten) Abschriften und (amtlichen) Ausdrucken aus dem Grundbuch sowie aus Handelsregistern und ähnlichen Registern durch ein Gericht steht im Wettbewerb mit gleichartigen Leistungen der Notare im Sinne des § 2b Absatz 1 Satz 2 UStG. Ein derartiger Wettbewerb liegt nicht vor, sofern von der Ermächtigung nach § 133a Absatz 5 Satz 1 GBO Gebrauch gemacht wurde.

Die Erteilung von Zeugnissen aus dem Vereinsregister (§ 69 BGB) und aus dem Genossenschaftsregister (§ 26 Absatz 2 GenG) durch das Gericht steht im Wettbewerb mit gleichartigen Leistungen der Notare im Sinne des § 2b Absatz 1 Satz 2 UStG.