Bei dem auf den Geschäftswert der aus dem Treuhandvermögen erworbenen Apotheken entfallenden Teil des Gesamtkaufpreises handelt es sich um ein zu bilanzierendes immaterielles
Es sind Fälle bekanntgeworden, in denen der auf den Geschäftswert entfallende Teil des Kaufpreises unzutreffend als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe im Rahmen einer bestandskräftigen, nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Veranlagung berücksichtigt worden ist. Im Einvernehmen mit dem BdF und den obersten FinBeh der Länder wird hierzu die Auffassung vertreten, daß in solchen Fällen die Schlußbilanz im ersten noch offenen Jahr erfolgswirksam zu berichtigen ist (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG, R 15 Abs.
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