Nach §
Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen nach §
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind mit ihren Betrieben gewerblicher Art investitionszulagenberechtigt (Tz. 24 des BMF-Schreibens v. 28. 8. 1991, BStBl I S.
Die Abwasserbeseitigung ist ihrer Art nach eine hoheitliche Tätigkeit, für die juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht zulagenberechtigt sind.
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