Nach dem Ergebnis einer erneuten Erörterung mit den für die Erbschaftsteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder sind überbetriebliche (Gruppen-)Unterstützungskassen und Pensionsfonds nicht nach § 33 Abs. 3 ErbStG i.V.m. §
Der Bezugserlass wird aufgehoben.
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