FinMin Saarland - Erlass vom 12.06.2003
B/5-2 - 117/2003 - S 3844

FinMin Saarland - Erlass vom 12.06.2003 (B/5-2 - 117/2003 - S 3844) - DRsp Nr. 2008/83572

FinMin Saarland, Erlass vom 12.06.2003 - Aktenzeichen B/5-2 - 117/2003 - S 3844

DRsp Nr. 2008/83572

§ 33 ErbStG Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 3 ErbStG bei Leistungen aus Restschuldversicherungen im Fall der Arbeitsunfähigkeit

Es ist gefragt worden, ob Versicherungsunternehmen eine Anzeige erstatten müssen, wenn wiederkehrende Leistungen aus einer sog. Restschuldversicherung im Fall der Arbeitsunfähigkeit an den Versicherten/Darlehnsnehmer gezahlt werden.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den für die Erbschaftsteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder können die Versicherungsunternehmen in diesem Fall zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf eine Anzeige verzichten. Das Auszahlen der Versicherungsleistung an den Darlehensnehmer als versicherte Person stellt keinen steuerpflichtigen Vorgang dar, weil dieser die Versicherungsbeiträge unmittelbar oder in Form des Aufwandsersatzes selbst erbracht hat.