Als Nachweis für den Verkehrswert eines Grundstücks ist regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erforderlich (R 163 Satz 2 und R 177 Satz 2 ErbStR).
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