Ergänzend zu R 129 und R 130
Die Neufassung gilt erstmals für nach dem 31.12.1999 endende WJ, § 52 Abs. 31 Satz 2 EStG. Das ist regelmäßig das Wj 1999/2000, das grundsätzlich v. 1.7.1999 bis zum 30.6.2000 dauert. Bei Gartenbaubetrieben sowie Forstbetrieben, die das Kj als Wj gewählt haben, gilt die Neuregelung erstmals für das Kj 1999.
§ 13a EStG gilt nur für inländische Betriebe unabhängig davon, ob der Stpfl. beschränkt oder unbeschränkt stpfl. ist.
§ 13a EStG gilt nicht für ausländische Betriebe; dies gilt selbst dann, wenn die Einkünfte aus diesen Betrieben bei unbeschränkt Stpfl. mangels
Der Gewinn ist zwingend nach § 13a EStG zu ermitteln, soweit
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