Nach §
Die zwischen Finanzverwaltung und den Gemeinden unterschiedlich beurteilte Frage der Umsetzung und des Umfangs dieses Rechts ist vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27.01.1995 -
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
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