FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 14.12.2006
S 0130

FinMin Nordrhein-Westfalen - Erlass vom 14.12.2006 (S 0130) - DRsp Nr. 2008/90667

FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 14.12.2006 - Aktenzeichen S 0130

DRsp Nr. 2008/90667

Verwendung der den Zulassungsbehörden aufgrund § 13 KraftStG bekannt gewordenen Daten

Die den Kommunen aufgrund § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b KraftStG bekannt gewordenen Kontoverbindungen können von diesen für Vollstreckungszwecke in eigenen Angelegenheiten verwendet werden.

Die Zulassungsstellen werden nur in Bezug auf die Erstbesteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a KraftStG oder die Prüfung der Rückstände nach § 13 Abs. 1a KraftStG als Finanzbehörden und damit im Besteuerungsverfahren tätig. Nur insoweit unterliegen die ihnen bekannt gewordenen Daten nach § 30 AO dem Steuergeheimnis.

Die den Zulassungsbehörden bei Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b KraftStG bekannt gewordenen Daten unterliegen nicht dem Steuergeheimnis, da die Zulassungsbehörden nach dem Wortlaut des KraftStG in diesem Fall nicht explizit als Finanzbehörden bestimmt worden sind.