Nach Art. I § 21 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) X - Verwaltungsverfahren - haben die FÄ Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen, soweit es im Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Diese Vorschrift gilt auch für das
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