Durch das „Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften” vom 21. August 2002 (BGBl I S.
Für das
1. | § 8 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: |
”Der Versicherungsnehmer hat innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist, eine eigenhändig unterschriebene Steuereklärung abzugeben und die selbst berechnete Steuer zu entrichten.” |
Das
1. | § 8 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: |
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