FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 21.03.1996
S 2223

FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 21.03.1996 (S 2223) - DRsp Nr. 2008/84212

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass vom 21.03.1996 - Aktenzeichen S 2223

DRsp Nr. 2008/84212

§ 10b EStG Anerkennung sog. Aufwandsspenden an gemeinnützige Körperschaften

Für die Anerkennung sog. Aufwandsspenden an gemeinnützige Körperschaften gilt folgendes:

Bei einem Verzicht auf Vergütungs- oder Aufwendungsersatzansprüche gegen gemeinnützige Körperschaften, die nicht zum unmittelbaren Empfang steuerbegünstiger Spenden berechtigt sind, ist eine Spende in Höhe des Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruchs steuerlich anzuerkennen, wenn

1. das Vereinsmitglied bzw. der Spender auf einen rechtswirksam entstandenen Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch gegen die gemeinnützige Körperschaft bedingungslos verzichtet und

2. der Verein bei Teilnahme am Listenverfahren den entsprechenden Betrag auf das Sonderkonto „Listenverfahren” umbucht und an die Durchlaufstelle überweist oder das Vereinsmitglied bzw. der Spender sich einen rechtswirksam entstandenen Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch nicht auszahlen läßt, sondern verfügt, daß der Betrag, auf den er einen Anspruch hat, auf das für Spenden eingerichtete Sonderkonto des Vereins eingezahlt wird oder - sofern der Verein nicht am Listenverfahren teilnimmt - ein Geldbetrag in entsprechender Höhe auf Weisung des Anspruchsberechtigten unmittelbar durch einen Vereinsverantwortlichen bei der Durchlaufstelle als Spende eingezahlt wird.