FinMin Hessen - Erlass vom 12.01.2000
S 2334 A

FinMin Hessen - Erlass vom 12.01.2000 (S 2334 A) - DRsp Nr. 2008/85754

FinMin Hessen, Erlass vom 12.01.2000 - Aktenzeichen S 2334 A

DRsp Nr. 2008/85754

Bewertung der Gemeinschaftsunterkunft bei Angehörigen der Polizei des Landes für das Kalenderjahr 2000

Durch Art. 1 der VO zur Änderung der Sachbezugsverordnung v. 20.12.1999 (BGBl I S. 2482) sind die amtlichen Sachbezugswerte für das Kj 2000 festgesetzt worden. Dementsprechend sind die Werte für die unentgeltliche oder verbiligte Überlassung einer Unterkunft für die Berechnung der LSt anzupassen.

Ab 1.1.2000 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lstl. mit folgenden Monatsbeträgen zu bewerten:

1. bei Angehörigen der Besoldungsgruppe A 7 und höher

a) Unterbringung in Zweibettzimmern 159,75 DM
b) Unterbringung in Dreibettzimmern 124,25 DM

2. bei Beamtenanwärtern

a) Unterbringung in Zweibettzimmern 106,50 DM
b) Unterbringung in Dreibettzimmern 71,00 DM

Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zugrunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert nach Abs. 2 und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.

Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung ist lstl. nicht zu erfassen, soweit entsprechende Aufwendungen des Bediensteten nach R 43 LStR 2000 als Werbungskosten abziehbar wären.