In Abschn. III der Bezugsvfg. v. 4. 3. 1996 ist ausgeführt, daß die unentgeltliche Kfz-Überlassung an AN zur privaten Nutzung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG der Umsatzsteuer unterliegt und aus der Bemessungsgrundlage die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten auszuscheiden sind.
Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen der ArbG seinen AN als Vergütung für geleistete Dienste neben dem Barlohn auch einen Sachlohn - hier als Kfz-Überlassung - zuwendet. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Kfz-Überlassung im Arbeitsvertrag als Teil des Arbeitslohns vereinbart ist. In diesen Fällen liegt zwischen dem ArbG und dem AN ein Leistungsaustausch i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG vor (Abschn. 12 Abs.
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