FinMin Hessen - Erlass vom 10.01.2003
S 4535 A - 1 - II A 41

FinMin Hessen - Erlass vom 10.01.2003 (S 4535 A - 1 - II A 41) - DRsp Nr. 2008/83524

FinMin Hessen, Erlass vom 10.01.2003 - Aktenzeichen S 4535 A - 1 - II A 41

DRsp Nr. 2008/83524

§ 1 GrEStG Inanspruchnahme des Veräußerers als Gesamtschuldner

Bei einem Kaufvertrag oder einem anderen Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), sind Steuerschuldner stets alle auf Erwerber- und Veräußererseite beteiligten Personen. Als Gesamtschuldner schuldet jeder die gesamte Leistung (§ 44 Abs. 1 AO).

In der Regel haben die Vertragsparteien im Kaufvertrag Regelungen darüber getroffen, wer die Grunderwerbsteuer und die sonstigen Kosten zu tragen hat. Nach § 448 Abs. 2 BGBl.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl 2001 I S. 3138) hat der Grundstückserwerber (Käufer) grundsätzlich die Kosten für die Beurkundung des Kaufvertrages, für die Auflassung. Grundbucheintragung und sonstigen erforderlichen Erklärungen zu tragen. Aus diesem Grund erhalten die Kaufverträge seit In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes oft keine Regelungen mehr darüber, welche Vertragspartei die entstehenden Kosten zu tragen hat. Auch hinsichtlich der Grunderwerbsteuer enthalten die Verträge keine Abreden mehr.

Es wird gebeten, künftig wie folgt zu verfahren: