Hinsichtlich der von den Finanzbehörden verwalteten Kirchensteuern gelten für das Kalenderjahr 2009 folgende Hundertsätze und Beträge:
Die Kirchensteuern nach dem Maßstab der Lohnsteuer
Evangelische Kirchensteuer (ev)
Römisch-Katholische Kirchensteuer (rk)
Alt-Katholische Kirchensteuer (ak)
Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz (fm)
Bekenntnissteuer der israelitischen Kultusgemeinden in Bayern (is)
Kultussteuer Jüdische Gemeinde in Hamburg (jh)
Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden in Hessen (il)
Kultussteuer Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main (is)
Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein (jd)
Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe (jd)
Kultussteuer der Synagogen-Gemeinde Köln (jd)
werden mit 9 v. H. der nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten Lohnsteuer erhoben.
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