Aus gegebenem Anlass wird nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder auf Folgendes hingewiesen:
Bei Steuerpflichtigen, denen wegen der Hochwasserkatastrophe Spenden im Rahmen der Förderung mildtätiger Zwecke zugewendet werden und die diese im Bereich der Einkünfteerzielung verwenden bzw. einsetzen (z.B. zur Schadensbeseitigung im Betrieb oder an einem vermieteten Gebäude), liegen keine steuerpflichtigen Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen vor; die Zuwendungen erfolgen außerhalb der Einkünfteerzielung.
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