Das gesetzliche Erfordernis, dass nur hauptberufliche Land- und Forstwirte Mitglieder einer landwirtschaftlichen Tierhaltungskooperation sein können, soll Kooperationen mit Personen ausschließen, die nachhaltig zu 50 % und mehr außerlandwirtschaftlich tätig sind. Als außerlandwirtschaftlich kann aber nicht die Tätigkeit in der Tierhaltungskooperation eingestuft werden. Andernfalls wären auch Tierhaltungskooperationen ausgeschlossen, in die die Mitglieder ihre gesamten Haupt(Voll-)erwerbsbetriebe einbringen, d.h. danach ihre landwirtschaftliche Tätigkeit (mit mindestens 50 % ihrer Arbeitskraft) ausschließlich in der Kooperation ausüben.
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