Es ist die Frage gestellt worden, wie dreirädrige Motorroller (z. B. des Herstellers Piaggio) kraftfahrzeugsteuerlich zu behandeln sind. Eine Überprüfung hat ergeben, dass entsprechende Roller verkehrsrechtlich im Allgemeinen aufgrund des geringen Abstands der beiden Vorderräder als Krafträder eingestuft werden.
Gelegentlich werden derartige Fahrzeuge jedoch nachträglich durch eine Vergrößerung des Abstandes der Vorderräder verändert. Sie werden dann von der örtlichen Zulassungsbehörde im Wege der Einzelbetriebserlaubnis als dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L5e eingestuft. Dies erfolgt dem Vernehmen nach, um das Fahrzeug mit einer für Personenkraftwagen gültigen Fahrerlaubnis führen zu können.
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