FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 25.06.2003
3 - S 6050 / 4

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 25.06.2003 (3 - S 6050 / 4) - DRsp Nr. 2008/82666

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 3 - S 6050 / 4

DRsp Nr. 2008/82666

§ 3 KraftStG Gegenseitigkeit der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 10 KraftStG

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den für die Verkehrsteuern zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder bittet das FinMin Baden-Württemberg künftig die erforderliche Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 10 KraftStG für diplomatische und berufskonsularische Vertretungen anhand der in Ablichtung beigefügten Liste des Auswärtigen Amtes (Stand April 2003) zu prüfen.

Soweit die Bezugserlasse sowie weitere Erlasse zur Kraftfahrzeugsteuer (die o.a. Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit) entgegenstehende Weisungen enthalten, sind diese nicht mehr anzuwenden.

Anlage

Gegenseitigkeitsliste Kfz-Steuer-Befreiung

Befreiung von der Kfz-Steuer wird in folgendem Umfang gewährt:

Land Dienst-Kfz Diplomaten VtP/dHP
Ägypten uneingeschränkt uneingeschränkt uneingeschränkt
Äthiopien uneingeschränkt uneingeschränkt uneingeschränkt
Afghanistan uneingeschränkt uneingeschränkt uneingeschränkt
Albanien Anzahl der Kfz darf max. der halben Personalstärke entsprechen Verheiratete: bis zu 2 Kfz; Kfz der Kinder zusätzlich befreit; Alleinstehende: 1 Kfz; jeweils 1 Motorrad 1 Kfz; 1 Motorrad
Algerien uneingeschränkt Verheiratete: bis zu 2 Kfz, Zweit-Kfz muss auf Ehepartner zugelassen werden; Alleinstehende: 1 Kfz