FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 22.09.2009
3 - S 690.0/12

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 22.09.2009 (3 - S 690.0/12) - DRsp Nr. 2009/80631

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 22.09.2009 - Aktenzeichen 3 - S 690.0/12

DRsp Nr. 2009/80631

Spielbankabgabe; Geldwäsche in Spielbanken

Angeschlossen übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Unterrichtung der Bediensteten der Spielbankaufsicht auszugsweise das Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GwBekErgG) vom 13. August 2008 ( BGBl. 2008 I, 1690; ber. BGBl. 2009 I, 816), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (StraftVVG) vom 30. Juli 2009 (BGBl. 2009 I, 2437). Artikel 2 dieses Gesetzes enthält die Neufassung des Geldwäschegesetzes - GwG -, das auch die Spielbanken als Verpflichtete ausweist (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 11 und § 3 Abs. 3 GwG). Das Gesetz ist am Tag nach seiner Verkündung am 21. August 2008 in Kraft getreten.

Das Finanzministerium bittet die Bediensteten der Spielbankaufsicht auch auf § 31b AO, der eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses bei Verdacht einer Geldwäsche-Straftat zulässt, und den entsprechenden Einführungserlass zur AO hinzuweisen.

Anlage 1:

§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (S 0133)