Angeschlossen übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Unterrichtung der Bediensteten der Spielbankaufsicht auszugsweise das Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz - GwBekErgG) vom 13. August 2008 ( BGBl. 2008 I, 1690; ber. BGBl. 2009 I, 816), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (StraftVVG) vom 30. Juli 2009 (BGBl. 2009 I, 2437). Artikel
Das Finanzministerium bittet die Bediensteten der Spielbankaufsicht auch auf § 31b AO, der eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses bei Verdacht einer Geldwäsche-Straftat zulässt, und den entsprechenden Einführungserlass zur AO hinzuweisen.
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