FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 22.04.2003
3 - S 6114 / 17

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 22.04.2003 (3 - S 6114 / 17) - DRsp Nr. 2008/82655

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 22.04.2003 - Aktenzeichen 3 - S 6114 / 17

DRsp Nr. 2008/82655

Kraftfahrzeugsteuer; Steuervergünstigung für schwerbehinderte Personen bei Bildung einer Fahrgemeinschaft

Erlass vom 9. Juni 1982 - S 6114 A - 17/82

Die Steuervergünstigung für schwerbehinderte Personen nach § 3a KraftStG setzt u.a. voraus, dass das Fahrzeug nicht zur entgeltlichen Beförderung von Personen - ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung - benutzt wird. Befördert der schwerbehinderte Fahrzeughalter mit seinem begünstigten Fahrzeug im Rahmen einer Fahrgemeinschaft regelmäßig Kollegen zu und von der Arbeitsstelle gegen Beteiligung an den Treibstoffkosten, gilt Folgendes:

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. Mai 1981 - VI ZR 233/79 - (Die Information Nr. 18/1981 S. 425) zur Haftung bei Fahrgemeinschaften entschieden, dass eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 8a Straßenverkehrsgesetz nur vorliegt, wenn sie wirtschaftlichen Interessen des Fahrers oder Halters dient; das sei bei der Mitnahme eines Insassen, der sich lediglich an den Betriebskosten beteiligt, nicht der Fall.

Das FinMin Ba-Wü bittet das Urteil des Bundesgerichtshofs bei der Auslegung des Begriffs der „entgeltlichen Beförderung von Personen” in § 3a Abs. 3 Satz 2 KraftStG entsprechend anzuwenden.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er tritt an die Stelle des Bezugserlasses.