Die in den gleich lautenden Erlassen vom 23. Februar 2006 (BStBl 2006 I S. 234) getroffenen Regelungen zur allgemeinen Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2005 gelten auch, soweit die Steuererklärungen von Lohnsteuerhilfevereinen (§
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
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