FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 18.06.2003
S 3900 / 3
Fundstellen:
BStBl 2003 I 392

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 18.06.2003 (S 3900 / 3) - DRsp Nr. 2008/83581

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 18.06.2003 - Aktenzeichen S 3900 / 3

DRsp Nr. 2008/83581

§ 34 ErbStG Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers und des Erwerbers

Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die den Kontrollmitteilungen der Erbschaftsteuer-Finanzämter zukommt, ist wie folgt zu verfahren:

a) Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers

Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt hat dem Finanzamt, das für die Besteuerung des Erblassers nach dem Einkommen zuständig ist, den ermittelten Nachlass mitzuteilen, wenn dessen Reinwert (hinterlassene Vermögenswerte abzüglich Erblasserschulden mit Ausnahme einer Zugewinnausgleichsverpflichtung) mehr als 250.000 EUR oder des zum Nachlass gehörende Kapitalvermögen (Wertpapiere und Anteile, Guthaben, Forderungen, Ansprüche auf Renten oder andere wiederkehrende Bezüge, Zahlungsmittel) mehr als 50.000 EUR beträgt. Den Kontrollmitteilungen sollen Zweitschriften der Anzeigen der Geldinstitute nach § 33 ErbStG i.V.m. § 1 ErbStDV beigefügt werden. Zusätzlich anzugeben sind Erwerbe aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) mit Ausnahme von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen.

b) Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erwerbers