FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 18.03.2003
3-S 613012

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 18.03.2003 (3-S 613012) - DRsp Nr. 2008/82646

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 3-S 613012

DRsp Nr. 2008/82646

Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen)

Anlagen

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Das Interbus-Übereinkommen (ABl. EG vom 26. November 2002 Nr. L 321 S. 13; vgl. Anlage) enthält in Artikel 9 eine gegenseitige unbefristete Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Omnibusse, die im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr eingesetzt werden. Dieses Übereinkommen ist am 1. Januar 2003 für folgende Vertragsparteien in Kraft getreten: Bulgarien, Europäische Gemeinschaft, Lettland, Litauen, Rumänien, Slowenien, Tschechien und Ungarn (vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Dezember 2002, BStBl 2003 I S. 37, Anlage Nr. I.5.).

Das FinMin bittet, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten und den Erlass in die Kraftfahrzeugsteuerkartei aufzunehmen.

Anlage

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

ÜBEREINKOMMEN über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen)

DIE VERTRAG SCHLIESSENDEN PARTEIEN -

in dem Bestreben, die Entwicklung des grenzüberschreitenden Verkehrs in Europa zu fördern und insbesondere seine Organisation und Durchführung zu erleichtern,

in dem Bestreben, den Fremdenverkehr und den kulturellen Austausch zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern,