Nach Tz. 1 und Tz. 2 des Bezugserlasses ist bei der Veräußerung gemeindeeigener, erschlossener Grundstücke hinsichtlich der Einbeziehung von Erschließungsbeiträgen in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung danach zu unterscheiden, ob es sich um Erschließungsbeiträge nach dem
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