Nach dem Bezugserlass bestehen keine Bedenken, bei erstmaliger widerrechtlicher oder zweckfremder Benutzung nach den Umständen des Einzelfalles von der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bis zu einer Höhe von 20,- DM abzusehen. Beträgt die Steuer weniger als 5,- DM, ist von der Steuerfestsetzung in jedem Fall abzusehen.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 156 AO sowie des § 6 KBV (früher § 7 KBV) durch das Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge vom 19. Dezember 2000 (BGBl 2000 I S.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
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