Die kommunalen Forstbediensteten erhalten Aufwandsentschädigungen. Zur steuerlichen Behandlung dieser Aufwandsentschädigungen wird auf Folgendes hingewiesen:
Da der hoheitliche Tätigkeitsbereich die Tätigkeit im Rahmen eines landforstwirtschaftlichen Betriebs bei weitem übersteigt und durch die Aufwandsentschädigungen Aufwendungen abgegolten werden, die als Werbungskosten abziehbar wären, ist die Regelung des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i. V. m. R 3.12 Abs. 3
Der Bezugserlass wird hiermit aufgehoben.
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