FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 07.12.2000
S 3812 a

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 07.12.2000 (S 3812 a) - DRsp Nr. 2008/84115

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 07.12.2000 - Aktenzeichen S 3812 a

DRsp Nr. 2008/84115

§ 13a ErbStG Folgen der Umwandlung einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft

Es ist gefragt worden, ob der Tatbestand eines Verstoßes gegen die Entnahmebegrenzung nach § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG bei folgendem Sachverhalt erfüllt ist:

Gesellschafter einer PersGes haben zunächst ihre Beteiligungen einschließlich des Sonderbetriebsvermögens schenkweise übertragen. Der Erwerb wurde nach § 13a ErbStG entlastet. Später soll die PersGes in eine KapGes umgewandelt werden, wobei das Sonderbetriebsvermögen nicht mit eingebracht werden soll.

Die Begriffe Entnahme, Einlage, Gewinn und Verlust im Zusammenhang mit der Entnahmebegrenzung sind nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen (R 65 Abs. 1 Satz 4 ErbStR). Da bei der Einbringung zurückbehaltene WG - auch solche des Sonderbetriebsvermögens - ertragsteuerlich als entnommen zu behandeln sind (vgl. Tz. 20.10 des BMF-Schreibens v. 25.3.1998, BStBl I S. 268), müssen die dadurch bewirkten Entnahmen bei der Prüfung der Entnahmebegrenzung berücksichtigt werden. Die Fünfjahresfrist für die Berechnung der Überentnahmen endet mit dem Zeitpunkt der Umwandlung ab dem begünstigt erworbenes Betriebesvermögen des Erwerbers nicht mehr vorhanden ist. Es besteht daher keine Möglichkdeit mehr, diese Entnahmen durch spätere Gewinne oder Einlagen innerhalb der Fünfjahresfrist auszugleichen.