Für die steuerliche Behandlung von Vergütungen, die Bedienstete für eine auf Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ eines Unternehmens erhalten haben, gilt - auch hinsichtlich der Umsatzsteuer - Folgendes:
Die Einkünfte der Bediensteten aus dieser Nebentätigkeit sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln und wie bisher ohne Lohnsteuerabzug im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen.
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