Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08 und 2 BvL 2/08 - die Unvereinbarkeit des § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der seit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt [BGBl] I Seite 1652) geltenden Fassung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes festgestellt und entschieden, dass bis zu einer gesetzlichen Neuregelung § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die tatbestandliche Beschränkung auf „erhöhte” Aufwendungen „ab dem 21. Entfernungskilometer” entfällt. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20. April 2009 (BGBl. I Seite 774) geregelt, dass die Gesetzeslage 2006 rückwirkend ab 2007 fortgeführt wird.
Daraus ergeben sich für die Festsetzung von Kindergeld folgende Konsequenzen: