Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Verfügung vom 06.05.2009
St II 2 - FG 2020 - 13/08

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Verfügung vom 06.05.2009 (St II 2 - FG 2020 - 13/08) - DRsp Nr. 2009/80311

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Verfügung vom 06.05.2009 - Aktenzeichen St II 2 - FG 2020 - 13/08

DRsp Nr. 2009/80311

Familienleistungsausgleich; Umsetzung des Urteils des EuGH vom 20. Mai 2008 (C-352/06 - Bosmann)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 20. Mai 2008 (C-352/06 - Bosmann) im Falle eines Wanderarbeitnehmers, der dem System der sozialen Sicherheit des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliegt, entschieden, dass Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (VO) nicht dem Bezug von Familienleistungen im Wohnmitgliedstaat nach dessen nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht.

Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Festsetzung und Zahlung von deutschem Kindergeld in grenzüberschreitenden Sachverhalten besteht, wenn das Recht des Beschäftigungsstaates weder Kindergeld noch eine vergleichbare Leistung vorsieht (z. B. wegen Überschreitung einer Alters- oder Einkommensgrenze) und die nationalen Voraussetzungen der §§ 32, 62 - 78 EStG erfüllt sind.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass § 65 Abs. 1 EStG ein nationaler Ausschlusstatbestand im Hinblick auf den Anspruch auf (Differenz-)Kindergeld in den beiden folgenden Fallgestaltungen ist:

1. Fall: