Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 20. Mai 2008 (
Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Festsetzung und Zahlung von deutschem Kindergeld in grenzüberschreitenden Sachverhalten besteht, wenn das Recht des Beschäftigungsstaates weder Kindergeld noch eine vergleichbare Leistung vorsieht (z. B. wegen Überschreitung einer Alters- oder Einkommensgrenze) und die nationalen Voraussetzungen der §§ 32, 62 - 78 EStG erfüllt sind.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass § 65 Abs. 1 EStG ein nationaler Ausschlusstatbestand im Hinblick auf den Anspruch auf (Differenz-)Kindergeld in den beiden folgenden Fallgestaltungen ist:
1. Fall:
Testen Sie "Rechtsportal Seniorenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|