BMF - Schreiben vom 31.01.1992
IV A 2 - S 7210 - 1/92
Fundstellen:
BStBl 1992 I 141

BMF - Schreiben vom 31.01.1992 (IV A 2 - S 7210 - 1/92) - DRsp Nr. 2008/82405

BMF, Schreiben vom 31.01.1992 - Aktenzeichen IV A 2 - S 7210 - 1/92

DRsp Nr. 2008/82405

§ 12 UStG; Steuersatz für Umsätze von Telefonkarten als Sammelobjekte

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Umsätze von unbenutzten und gebrauchten Telefonkarten, die Sammelobjekte sind, folgendes:

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 2 UStG i.V.m. Nummer 54 Buchstabe b der Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände (Anlage des UStG) ist u.a. auf die Umsätze von Sammlungsstücken von geschichtlichem Wert (aus Position 97.05 des Gemeinsamen Zolltarifs - Kombinierte Nomenklatur -) der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert sind nach dem Wortlaut der Zolltarifposition 97.05 und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1985 - Rs. 200/84 -, HFR 1986 S. 431) Gegenstände, die u.a. neben einem hohen Wert und einer gewissen Seltenheit einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen.