Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der
1. In Nummer 4 der Regelung zu § 1 werden die Wörter „Erteilung von steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen” durch die Wörter „Erteilung von Bescheinigungen in Steuersachen” ersetzt.
2. Die Regelung zu § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „freiberuflicher Tätigkeit” durch die Wörter „selbständiger Arbeit” ersetzt.
b) Nummer 2 wird aufgehoben.
3. Die Regelung zu § 30 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4.8 wird wie folgt gefasst:
„4.8 Gerichtliche Verfahren im Vollstreckungsverfahren
4.8.1 Im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage (§ 262) darf die Vollstreckungsbehörde (§ 249 Abs. 1 Satz 3) im Prozess Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners und anderer Personen nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 offenbaren, soweit dies der Durchsetzung der Steueransprüche gegen den Vollstreckungsschuldner dient.
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