Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bemessung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinbauten u. ä. folgendes:
Absetzungen für Abnutzung für die in R 13 Abs. 3 Nr. 3
Es ist im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen im allgemeinen nicht zu beanstanden, wenn für die o. a. Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Januar 1995 angeschafft oder hergestellt worden sind, die Absetzungen für Abnutzung wie bisher nach einem voraussichtlichen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren bemessen werden.
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 5. Oktober 1994 -
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