BMF - Schreiben vom 29.05.2002
S 7221
Fundstellen:
BStBl 2002 I 630

BMF - Schreiben vom 29.05.2002 (S 7221) - DRsp Nr. 2008/86592

BMF, Schreiben vom 29.05.2002 - Aktenzeichen S 7221

DRsp Nr. 2008/86592

Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Fütterungsarzneimitteln; Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder gilt bei der Lieferung bzw. Herstellung von Fütterungsarzneimitteln Folgendes:

Fütterungsarzneimittel sind Arzneimittel in verfütterungsfertiger Form, die aus Arzneimittel-Vormischungen und Mischfuttermitteln hergestellt werden und die dazu bestimmt sind, zur Anwendung bei Tieren in den Verkehr gebracht zu werden (§ 4 Abs. 10 Arzneimittelgesetz - AMG). Arzneimittel-Vormischungen sind Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln verwendet zu werden (§ 4 Abs. 11 AMG).

Fütterungsarzneimittel dürfen nur von Betrieben hergestellt werden, die eine Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln nach § 13 Abs. 1 AMG besitzen oder die nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a i. V. mit § 31 Abs. 1 und 2 Nr. 2 der Futtermittelverordnung registriert worden sind (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. mit Satz 3 AMG, § 5 Abs. 3 Verordnung über tierärztliche Hausapotheken).

Bei der Herstellung von Fütterungsarzneimitteln sind folgende Fälle zu unterscheiden: