Der BFH hat mit Urteil vom 17. Mai 1995 (a.a.O.) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass die Zusage einer Nur-Pension einer Kapitalgesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Die durch die Zusage bei der Gesellschaft eintretende Vermögensminderung führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die allgemeine Anwendung der Grundsätze des Urteils Folgendes:
Für Zusagen einer Nur-Pension, die nach dem 26. April 1996 (Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 17. Mai 1995 im BStBl II) erteilt worden sind, gelten die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 28. Mai 2002 (BStBl 2002 I S. 603).
Auf der Ebene der Kapitalgesellschaft sind Zuführungen zur Pensionsrückstellung bis zum Ende des ersten nach dem 26. April 1996 endenden Wirtschaftsjahrs nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln. Für spätere Zuführungen gelten die Grundsätze unter A.
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