BMF - Schreiben vom 27.11.2003
IV C 4 -S 0177 - 31/03
Fundstellen:
BStBl 2004 I 190

BMF - Schreiben vom 27.11.2003 (IV C 4 -S 0177 - 31/03) - DRsp Nr. 2008/87156

BMF, Schreiben vom 27.11.2003 - Aktenzeichen IV C 4 -S 0177 - 31/03

DRsp Nr. 2008/87156

§ 58 AO; Steuerlich unschädliche Betätigungen; Ergänzung des § 58 Nr. 1 AO durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20. Dezember 2000

Nach dem BMF-Schreiben vom 4. März 2003 (BStBl 2003 I S. 173) sind Körperschaften, die einen nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts fördern und die vor der Änderung des § 58 Nr. 1 AO durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20. Dezember 2000 (BStBl 2001 I S. 28) als gemeinnützig behandelt worden sind, in den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2003 weiterhin als gemeinnützig zu behandeln, wenn die Anerkennung der Gemeinnützigkeit lediglich daran scheitern würde, dass bei dem geförderten Betrieb gewerblicher Art am Beginn des Veranlagungszeitraums keine oder keine ausreichende Satzung vorhanden war, und der Betrieb gewerblicher Art bis zum 31. Dezember 2003 eine Satzung erhält, die den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt.