BMF - Schreiben vom 27.11.2003
IV B 5 - S 6413 - 11/03
Fundstellen:
BStBl 2003 I 795

BMF - Schreiben vom 27.11.2003 (IV B 5 - S 6413 - 11/03) - DRsp Nr. 2008/87152

BMF, Schreiben vom 27.11.2003 - Aktenzeichen IV B 5 - S 6413 - 11/03

DRsp Nr. 2008/87152

Versicherungsteuer; Aufzeichnungspflichten nach § 10 Abs. 1 VersStG für Versicherer und Bevollmächtigte

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die versicherungsteuerlichen Aufzeichnungspflichten nach § 10 Abs. 1 VersStG Folgendes:

Allgemeines

§ 10 Abs. 1 Satz 1 VersStG verpflichtet Versicherer und Bevollmächtigte, zur Feststellung der Versicherungsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Davon sind nicht betroffen Versicherer und Bevollmächtigte, die ausschließlich Entgelte im Sinne der § 2 Abs. 2 und § 4 VersStG entgegennehmen.

Die Pflichten aus § 10 VersStG werden ergänzt durch die allgemeinen Anforderungen an steuerlich vorgeschriebene Aufzeichnungen nach §§ 145 bis 148 AO.

Die Aufzeichnungen sind vollständig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen und so zu führen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.

Die Aufzeichnungen sind im Inland zu führen und aufzubewahren (§ 146 Abs. 2 Satz 1 AO). Sie und die dazugehörenden Unterlagen sind für die Dauer der Aufbewahrungsfrist (§ 147 Abs. 3 AO) geordnet aufzubewahren.