Der BFH hat mit Urt. v. 16.5.2001 -
Der Erbe kann die Verluste des Erblassers jedoch nur dann ausgleichen bzw. abziehen, wenn er durch sie wirtschaftlich belastet ist (H 115 [Verlustabzug] EStH 2001). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt hierzu Folgendes:
Nach bisheriger Rspr. des BFH (BFH-Urt. v. 16.5.2001 -
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