BMF - Schreiben vom 26.06.1996
S 7179

BMF - Schreiben vom 26.06.1996 (S 7179) - DRsp Nr. 2008/91886

BMF, Schreiben vom 26.06.1996 - Aktenzeichen S 7179

DRsp Nr. 2008/91886

§ 4 Nr. 21 UStG Bescheinigungsverfahren für berufsbildende Unternehmen im Rahmen von Maßnahmen im Sinne des § 34 Arbeitsförderungsgesetz (AFG)

Nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG sind u. a. die unmittelbar dem Bildungszweck dienenden Leistungen berufsbildender Einrichtungen von der USt befreit, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen wird, daß die Einrichtungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Diese Vorschrift bindet Bund und Länder gleichermaßen. Auf die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde kann nach Abschn. 112a Abs. 3 UStR 1996 in bestimmten Fällen (bei der Unterrichtserteilung von freien Mitarbeitern an Hochschulen, allgemein- und berufsbildenden Schulen etc.) verzichtet werden. Insoweit ist durch die staatliche Aufsicht gewährleistet, daß die genannten Einrichtungen auf einen Beruf oder eine Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Es kann daher davon ausgegangen werden, daß sie nur solche freien Mitarbeiter beschäftigen, deren Unterrichtstätigkeit diesen Voraussetzungen entspricht. Diese Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung ist mit Zustimmung des Bundesrates ergangen und bindet die FinVerw des Bundes und der Länder (Art. 108 Abs. 7 GG).