BMF - Schreiben vom 25.05.1992
IV A 2 -S 7280 - 8/92
Fundstellen:
BStBl 1992 I S. 376

BMF - Schreiben vom 25.05.1992 (IV A 2 -S 7280 - 8/92) - DRsp Nr. 2008/82407

BMF, Schreiben vom 25.05.1992 - Aktenzeichen IV A 2 -S 7280 - 8/92

DRsp Nr. 2008/82407

§ 14 UStG Anerkennung der Rechnungstellung durch Telefax, Telex, Teletex, Datenfernübertragung oder Datenträgeraustausch als Rechnung im Sinne des § 14 UStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

Unternehmer gehen zunehmend dazu über, Rechnungen über ausgeführte Leistungen durch die TELEKOM-Dienste Telefax (Fern- oder Telekopie), Telex (Fernschreiben), Teletex (Textfernverarbeitung) oder durch Datenfernübertragung bzw. Übersendung von maschinell lesbaren Datenträgern (Datenträgeraustausch) zu übermitteln.

Bei der Datenfernübertragung von Rechnungen überträgt der leistende Unternehmer Rechnungsdaten über Leitungen der Deutschen Bundespost in das Datenverarbeitungssystem des Leistungsempfängers. Beim Leistungsempfänger gehen die übermittelten Daten nach vorheriger Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Buchführung ein und bilden auch die rechnerische Grundlage für den Vorsteuerabzug.

Bei der Rechnungserteilung durch Datenträgeraustausch zeichnet der leistende Unternehmer Rechnungen oder einzelne Rechnungsangaben auf einen maschinell lesbaren Datenträger (z.B. Magnetband, Magnetplatte, Diskette) auf und übermittelt diesen dem Leistungsempfänger.