Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Fin-Beh der Länder und in Ergänzung des o. a. Schreibens gilt bei Anwendung des
Die Realteilung einer Gesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist hinsichtlich der Abschreibungen nach den Grundsätzen der Erbauseinandersetzung über Privatvermögen zu behandeln (Tz. 23 bis 32 des BMF-Schreibens v. 11. 1. 1993, BStBl I S.
Bei einer Realteilung ohne Abfindungszahlungen werden die
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