Mit Urteil vom 30. Oktober 2008, V R 44/07Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht., hat der BFH zur Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen eines Handelsvertreters Stellung genommen, der für eine T-AG Fonds einer R-GmbH vermitteln sollte. Der Kläger hatte die ihm zugedachten Vertriebspartner regelmäßig zu besuchen und auf der Grundlage der Entwicklung der Fondsprodukte zu unterrichten. Der Kläger hatte mit dem eigentlichen Vermittlungsgeschäft nichts zu tun, sondern führte seinem Auftraggeber im Wesentlichen Abschlussvermittler zu, schulte diese und betreute sie und unterstützte sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber.