BMF - Schreiben vom 22.12.1989
IV B 6 - S 2432 - 10/89
Fundstellen:
BStBl 1989 I 492

BMF - Schreiben vom 22.12.1989 (IV B 6 - S 2432 - 10/89) - DRsp Nr. 2008/87114

BMF, Schreiben vom 22.12.1989 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2432 - 10/89

DRsp Nr. 2008/87114

Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBG) ab 1990;; 1. Bescheinigungspflichten des Arbeitgebers 2. Besondere Mitteilungspflichten des Unternehmens oder Instituts in den Übergangsfällen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gilt vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates zu der von der Bundesregierung zu erlassenden Verordnung zur Durchführung des VermBG ab 1990 Folgendes:

1. Bescheinigungspflichten des Arbeitgebers

(1) Für vermögenswirksame Leistungen, die ab 1990 angelegt werden, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer-Sparzulage nicht mehr auszuzahlen. Die Sparzulage wird erst nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind, für die vom Arbeitgeber bescheinigten vermögenswirksamen Leistungen vom Finanzamt gezahlt. Die vermögenswirksamen Leistungen sind je nach der gewählten und von dem Unternehmen oder Institut bestätigten Anlageform mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage von 20 v.H. oder 10 v.H. begünstigt oder nicht mehr zulagebegünstigt.