Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 1.6.1989 -
Zu der Frage, welche Folgerungen aus diesem Urteil für die Anwendung des § 15 a EStG zu ziehen sind, wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
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