vielen Dank für Ihre Schreiben vom 7. Februar 2014 sowie vom 20. März 2014, die ich wegen der Parallelität der Fragestellungen zur Auslegung und praktischen Umsetzung des § 3 Absatz 3 InvStG i. d. F. des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl I Seite 4318) zusammenhängend beantworten werde. Die Fragen der ALFI zur Anwendung des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 Satz 1 InvStG auf Ziel-Investmentfonds und zur Angleichung der Übergangsfristen für „Alt”-Fonds waren Gegenstand von gesonderten Antwortschreiben.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu Ihren Fragen wie folgt Stellung:
1. Grundregeln zur steuerlichen Berücksichtigung der mittelbaren Werbungskosten (Allgemeinkosten)
Nach § 3 Absatz 3 Satz 1 InvStG sind die Werbungskosten, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen (unmittelbare Werbungskosten, Direktkosten), bei den jeweiligen Einnahmen abzuziehen. Die verbleibenden Werbungskosten (= mittelbare Werbungskosten) werden im Weiteren als Allgemeinkosten bezeichnet. Die Abziehbarkeit der Allgemeinkosten richtet sich nach § 3 Absatz 3 Satz 3 bis 9 InvStG.