Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk für die von einem Unternehmer (Konzessionär) an AAFES erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen richtet sich nach dem Schreiben vom 27.2.1976 -
In dem Schreiben vom 13.11.1987 wird die Auffassung vertreten, daß die Umsätze der Konzessionäre an AAFES auch in den Fällen steuerfrei seien, in denen die Kunden Kreditkartengeschäfte abschließen.
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