Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der
Die Regelung zu § 30 wird wie folgt geändert:
Die Nummern 8 und 8.1 werden wie folgt gefasst:
8.
„Offenbarung aus zwingendem öffentlichen Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5)
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